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Die Krankensalbung

Vor dem II. Vati­ka­ni­schen Kon­zil galt die Rege­lung, dass die Kran­ken­sal­bung (damals „Letz­te Ölung“ genannt) nicht emp­fan­gen wer­den konn­te, wenn sich ein Gläu­bi­ger nicht in Todes­ge­fahr befand. Das Kon­zil hat hier eine Ände­rung vor­ge­nom­men: Der Zeit­punkt der Spen­dung die­ses Sakra­ments ist bereits gekom­men, wenn ein Gläu­bi­ger beginnt, wegen Krank­heit oder Alters sich in Gefahr zu befin­den, womit eine Situa­ti­on gege­ben ist, die sein Leben bedroht.

Damit ist zunächst noch nicht die drän­gen­de Gefahr des unmit­tel­bar bevor­ste­hen­den Todes gemeint, son­dern bereits eine begin­nen­de Gefähr­dung des Lebens, ein bedroh­lich ange­grif­fe­ner Gesund­heits­zu­stand, der bei einer schwe­ren Krank­heit unter­stellt wird. Der Kran­ke soll näm­lich die­se für ihn exis­ten­ti­ell schwie­ri­ge Situa­ti­on einer gefähr­li­chen Krank­heit von vorn­her­ein mit Got­tes Hil­fe durchstehen.

Das Sakra­ment kann wie­der­holt wer­den, wenn der Kran­ke, nach­dem er gesun­det war, erneut in schwe­re Krank­heit gerät, oder wenn, bei Andau­ern der­sel­ben Krank­heit, die Gefahr grö­ßer wird.

Nicht gespen­det wer­den darf das Sakra­ment der Kran­ken­sal­bung also bei jeder belie­bi­gen Krank­heit, älte­ren Men­schen ab Erlan­gen einer bestimm­ten Alters­gren­ze oder aber in einer gefähr­li­chen Situa­ti­on, die nicht durch Krank­heit oder Alter bedingt ist (z.B. Krieg).

Für gemein­schaft­li­che Fei­ern, wie sie in eini­gen Gemein­den des Pas­to­ra­len Raums üblich sind, gilt die ein­heit­li­che Rege­lung, dass die­se Fei­ern mit einer Ein­zel­seg­nung abge­schlos­sen wer­den. Die Kran­ken­sal­bung aber wird den­je­ni­gen gespen­det, die ihren Wunsch vor­her an den Pries­ter, der das Sakra­ment spen­det, her­an­ge­tra­gen haben.